Satzung und Beitragsordnung des Vereins der Freunde und Förderer des Klosters Doberan e.V.

Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Verein der Freunde und Förderer des Klosters Doberan“, nach beabsichtigter Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz „e.V.“.
Der Verein hat seinen Sitz in Bad Doberan.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein hat den Zweck,
– das geistliche, künstlerische und wirtschaftliche Erbe des Zisterzienserordens insbesondere in seinem Kloster Doberan zu pflegen und weiter zu erforschen            sowie
– der Öffentlichkeit Kenntnisse über die Zisterzienser und das Kloster Doberan zu vermitteln und dadurch aktives Interesse bei den Bürgern,
Unternehmen und öffentlichen Institutionen zu wecken.

(2) Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch
– geeignete Veranstaltungen durchzuführen,
– Ausstellungen zu errichten und zu betreiben,
– den baulichen Erhalt und die weitere Wiederherstellung der Klosteranlage zu
fördern,
– die weitere Entwicklung im Klosterbereich im Sinne der Zisterzienser unter
Berücksichtigung der heutigen Zeitumstände zu beeinflussen,
– eine privatrechtliche gemeinnützige „Stiftung Kloster Doberan“
anzustreben mit dem Zweck der Förderung der Denkmalpflege im Bereich der Klosteranlage Doberan und
– zur Realisierung der Vorhaben des Vereins Spenden und Fördermittel sowie Zuwendungen für das Stiftungsvermögen einzuwerben.

(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der
Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Über den schriftlichen Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Erweiterte Vorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Der Beschluss ist dem Mitglied in Textform mitzuteilen. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zugang schriftliche Beschwerde eingelegt werden, über die von der nächsten Mitgliederversammlung endgültig entschieden wird. Die Beschwerdeentscheidung wird in Textform zugestellt. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.

(2) Die Mitgliedschaft und die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte sind nicht übertragbar und nicht vererblich.

(3) Die Mitgliedschaft endet
– durch Tod (natürliche Personen) bzw. Auflösung (juristische Personen),
– durch Austritt oder
– durch Ausschluss des Mitglieds aus dem Verein

– durch Streichen von der Mitgliederliste.

(4) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Ende des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zulässig.

(5) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag der Erweiterte Vorstand des Vereins. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt. Der Beschluss bedarf einer ¾ Mehrheit der satzungsmäßigen Mitglieder des Vorstandes. Zuvor ist dem Mitglied eine angemessene Frist zur Rechtfertigung einzuräumen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes mit Rückschein bekannt zu geben. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht des Einspruchs an die Mitgliederversammlung zu. Der Einspruch muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zustellung des Ausschließungsbeschlusses schriftlich beim Vorstand eingelegt werden. Bei fristgerechtem Einspruch hat die nächste Mitgliederversammlung über den Einspruch zu entscheiden, andernfalls gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen.

Bis zum rechtskräftigen Abschluss des Ausschlussverfahrens ruhen die mitgliedschaftlichen Rechte.

(6) Ist ein Mitglied mit seiner Beitragszahlung mehr als 24 Monate im Rückstand, kann es per Beschluss durch den Vorstand von der Mitgliederliste gestrichen werden. Ein förmliches Ausschlussverfahren, insbesondere die Anhörung des Mitgliedes, ist dazu nicht erforderlich. Die Mitgliedschaft endet mit der schriftlichen Mitteilung der Streichung an das Mitglied.

§ 4 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. der Erweiterte Vorstand

 § 5 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

(2) Der Mitgliederversammlung obliegt
– die Änderung der Satzung
– die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und des Erweiterten Vorstandes
– die Wahl der Kassenprüfer
– die Entgegennahme von Berichten des Vorstandes und der Kassenprüfer
– die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr
– die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung des Vorstandes
– die Beschlussfassung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge
– die Entscheidung über Anträge an die Mitgliederversammlung
– die Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages
– die Entscheidung über den Einspruch eines Mitgliedes gegen den Ausschließungsbeschluss des Erweiterten Vorstandes
– die Auflösung des Vereins.

(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Bekanntmachung der vorläufigen Tagesordnung bis spätestens drei Wochen vor dem Versammlungstermin in Textform eingeladen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die vom Mitglied dem Verein zuletzt mitgeteilte Anschrift bzw. E-Mail-Adresse. Die Mitglieder können bis spätestens zwei Wochen vor der Versammlung Beschlussanträge zur Tagesordnung stellen, über die wirksam beschlossen werden kann. Über die Zulassung der Anträge entscheidet die Mitgliederversammlung.

Der Vorstand kann nach seinem Ermessen beschließen und in der Einladung mitteilen, dass die Mitgliederversammlung in Präsenzform oder online stattfindet.

(4) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(5) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Für eine Satzungsänderung, die Abberufung eines Vorstandsmitglieds, die Entscheidung über den Einspruch eines Mitglieds gegen den Ausschließungsbeschluss des Erweiterten Vorstandes sowie für die Auflösung des Vereins ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Über diese Punkte kann nur beschlossen werden, wenn sie zuvor allen Mitgliedern mit der Tagesordnung mitgeteilt worden sind.

(6) Es wird grundsätzlich durch Handzeichen abgestimmt. Es zählen die abgegebenen, gültigen Stimmen.

(7) Die Mitgliederversammlung sollte einmal jährlich im ersten Halbjahr stattfinden. Im Übrigen ist sie einzuberufen, wenn der Vorstand es für erforderlich hält oder wenn 1/3 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

(8) Über die Mitgliederversammlung ist ein Beschlussprotokoll zu fertigen, dieses wird vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter unterzeichnet.

(9) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern textlich mitgeteilt werden.

§ 6 Kassenprüfung

(1) Die Mitgliederversammlung wählt jeweils für 3 Jahre zwei Kassenprüfer zur Prüfung der Vereinsfinanzen.

(2) Die Kassenprüfer müssen nicht Vereinsmitglieder sein; sie dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.

(3) Sie erstatten in der dem Geschäftsjahr folgenden Mitgliederversammlung Bericht und empfehlen bei ordnungsgemäßer Kassenführung der Mitgliederversammlung die Entlastung des Vorstands.

§ 7 Der Vorstand

(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins in eigener Zuständigkeit im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Erweiterten Vorstandes sowie des genehmigten Haushaltsplanes.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, in Sitzungen oder auf dem Wege textlicher Abstimmung (Umlaufverfahren). Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, im Fall der Verhinderung ein stellvertretender Vorsitzender.

Widerspricht kein Vorstandsmitglied, können Sitzungen und Beschlüsse auch per Video- oder Telefonschaltung oder in sonstiger elektronischer Form stattfinden.

Der Vorstand kann ohne Rücksicht auf Form und Frist der Einladung eine Vorstandsitzung abhalten, wenn alle Vorstandsmitglieder zustimmen.

(2) Der Vorstand besteht aus 5 Personen:
dem Vorsitzenden
zwei stellvertretenden Vorsitzenden
dem Schatzmeister
dem Schriftführer

(3) Der Vorsitzende und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB (Vertretungsvorstand). Sie vertreten zu zweit den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

(4) Jedes Vorstandsmitglied wird einzeln auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt nach dem Ablauf der Amtsperiode im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, kann der Erweiterte Vorstand für die restliche Amtszeit über einen Nachfolger beschließen.

(5) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und eine Beitragsordnung. Diese sind nicht Bestandteil der Satzung.

(6) Der Vorstand kann Mitglieder, welche sich um das Wohl des Vereins besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei mit Stimmrecht.

§ 8 Erweiterter Vorstand

(1) Der Erweiterte Vorstand besteht aus den Mitgliedern des Vorstandes sowie bis zu sechs weiteren Vereinsmitgliedern, die von der Mitgliederversammlung in Blockwahl gewählt werden.

(2) Der Erweiterte Vorstand setzt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung um. Ihm obliegt die Führung der Vereinsarbeit im Sinne des Vereinszwecks gemäß § 2 der Satzung sowie die Wahrnehmung der ihm durch die Satzung ausdrücklich übertragenen Aufgaben.

(3) Scheidet ein Mitglied des erweiterten Vorstandes während der Amtsperiode aus, kann der Erweiterte Vorstand für die restliche Amtszeit ein Vereinsmitglied in den erweiterten Vorstand kooptieren.

§ 9 Mittel des Vereins und ihre Verwendung

(1) Die Mittel zur Durchführung seiner Aufgaben erhält der Verein durch Mitgliedsbeiträge -über deren Höhe die Mitgliederversammlung entscheidet-, durch Förderzuwendungen, durch Geldspenden, durch Sachspenden und durch andere Einnahmen.

(2) Es steht allen Mitgliedern frei, dem Verein weitere finanzielle und materielle Zuwendungen zukommen zu lassen.

Auch Nichtmitglieder können den Verein in jeglicher Hinsicht fördern. Die Zuwendungen können zweckgebunden erfolgen und mit Auflagen verbunden werden.

(3) Die Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 10 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen nach Abzug der bestehenden Verbindlichkeiten an die Stadt Bad Doberan, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 11 Datenschutz

(1) Der Verein verarbeitet von seinen Mitgliedern die folgenden Daten: Name, Geburtsdatum, Anschrift, Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse), vereinsbezogene Daten (Eintritt, Ehrungen, Ämter) sowie Bankverbindung.

Diese Daten werden ausschließlich vereinsbezogen verwendet und mit Hilfe von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) gespeichert.

Eine Übermittlung an Dritte erfolgt nur, wenn dies im Rahmen der Vereinszwecke erforderlich ist.

Bad Doberan, den 10. 06. 1998 mit Änderungen vom 21. 02. 2001 und 29. 03. 2003 und 06.05.2023

Beitragsordnung

§ 1 Allgemeines

  1. Diese Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Sie kann vom Vorstand des Vereins, außer der Beitragshöhe, per Beschluss geändert werden. Über die Beitragshöhe beschließt die Mitgliederversammlung. Beschlüsse über die Änderung der Beitragsordnung gelten ab dem auf die Beschlussfassung folgenden Monat.
  2. Beim Ausscheiden aus dem Verein erfolgt keine Rückerstattung bereits geleisteter Beiträge.
  3. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
  4. Änderungen der Bankverbindung sind dem Verein schnellstmöglich mitzuteilen.
  5. Bei Mahnungen und bei Lastschriftrückgaben wird keine Gebühr erhoben.

§ 2 Zahlungsweise und Fälligkeit

  1. Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils bis zum 31.03. eines Jahres fällig. Der rechtzeitige Zahlungseingang versteht sich dabei als der Eingang des Beitrags auf dem Vereinskonto. Die Beitragszahlung sollte durch Lastschrifteinzug erfolgen. Die Mitglieder erteilen dazu ihre Zustimmung unter Angabe ihrer Bankverbindung.
  2. Mitglieder, die nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen, entrichten ihre Beiträge bis spätestens 31.03. eines jeden Jahres auf das Beitragskonto des Vereins.

§ 3 Beiträge

Die Beitragshöhe wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen.

Mitgliedsform Beitragshöhe
Regelbeitrag  
Einzel-Mitglieder  20,00 €
Ehe-/ Lebenspartner-Gemeinschaft  30,00 €
Institute, Verbände, Vereine  30,00 €
Öffentl.-rechtl. Körperschaften, Firmen 100,00 €
   
Ermäßigter Beitrag  
Azubis, Schüler, Studenten, BuFDi  10,00 €

 § 4 Vereinskonto

Soweit die Zahlung der Beiträge nicht per Lastschrifteinzug erfolgt, ist sie auf das folgende Vereins-Konto vorzunehmen:

Bank: Ostseesparkasse Rostock

IBAN: DE20 1305 0000 0505 0206 96

Diese Beitragsordnung wurde vom Vorstand am 01.02.2023 beschlossen.

Die Beitragshöhen (§3) wurden von der Mitgliederversammlung am 06.05.2023 beschlossen.