Satzung des Vereins der Freunde und Förderer des Klosters Doberan e. V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Verein der Freunde und Förderer des Klosters Doberan“, nach beabsichtigter Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz „e. V.“ Der Verein hat seinen Sitz in Bad Doberan. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins
(1)
Der Verein hat den Zweck, das geistliche, künstlerische und wirtschaftliche Erbe des Zisterzienserordens insbesondere in seinem Kloster Doberan zu pflegen und weiter zu erforschen sowie – der Öffentlichkeit Kenntnisse über die Zisterzienser und das Kloster Doberan zu vermitteln und dadurch aktives Interesse bei den Bürgern, Unternehmen und öffentlichen Institutionen zu wecken.
(2)
Dazu ist insbesondere vorgesehen

  • geeignete Veranstaltungen durchzuführen,- eine ständige Ausstellung zu errichten und zu betreiben,
  • den baulichen Erhalt und die weitere Wiederherstellung der Klosteranlage zu fördern,
  • die weitere Entwicklung im Klosterbereich im Sinne der Zisterzienser unter Berücksichtigung der heutigen Zeitumstände zu beeinflussen,
  • eine privatrechtliche gemeinnützige „Stiftung Kloster Doberan“ zu gründen mit dem Zweck der Förderung der Denkmalpflege im Bereich der Klosteranlage Doberan und
  • zur Realisierung der Vorhaben des Vereins Spenden und Fördermittel sowie Zuwendungen für das Stiftungsvermögen einzuwerben.

(3)
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4)
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

§ 3 Mitgliedschaft
(1)
Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Über den schriftlichen Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Erweiterte Vorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zugang schriftliche Beschwerde eingelegt werden, über die von der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung endgültig entschieden wird. Die Beschwerdeentscheidung wird schriftlich zugestellt. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.
(2)
Die Mitgliedschaft und die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte sind nicht übertragbar und nicht vererblich.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1)
Die Mitgliedschaft endet

  • durch Tod (natürliche Personen) b z w. Auflösung (juristische Personen),
  • durch Austritt oder
  • durch Ausschluss des Mitglieds aus dem Verein.

(2)
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Ende des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zulässig.
(3)
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag der Erweiterte Vorstand des Vereins. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt. Der Beschluss bedarf einer ¾ Mehrheit der satzungsmäßigen Mitglieder des Vorstandes. Zuvor ist dem Mitglied eine angemessene Frist zur Rechtfertigung einzuräumen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenem Brief mit Rückschein bekannt zu geben. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht des Einspruchs an die Mitgliederversammlung zu. Der Einspruch muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zustellung des Ausschließungsbeschlusses schriftlich beim Vorstand eingelegt werden. Bei fristgerechtem Einspruch hat die Mitgliederversammlung innerhalb von zwei Monaten über den Einspruch zu entscheiden, andernfalls gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen.

§ 5 Mitgliedsbeiträge
Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung jeweils mit Wirkung für das folgende Geschäftsjahr entscheidet.

§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. der Erweiterte Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung
(1)
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
(2)
Der Mitgliederversammlung obliegt

  • die Änderung der Satzung
  • die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und des Erweiterten Vorstandes
  • die Wahl der Kassenprüfer
  • die Entgegennahme von Berichten des Vorstandes und der Kassenprüfer
  • die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr
  • die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung des Vorstandes
  • die Beschlussfassung über die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge
  • die Entscheidung über Anträge an die Mitgliederversammlung
  • die Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages
  • die Entscheidung über den Einspruch eines Mitgliedes gegen den Ausschließungsbeschluss des Erweiterten Vorstandes
  • die Auflösung des Vereins.

(3)
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Bekanntmachung der Tagesordnung bis spätestens drei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich eingeladen.
(4)
Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(5)
Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Für eine Satzungsänderung, die Abberufung eines Vorstandsmitglieds, die Entscheidung über den Einspruch eines Mitglieds gegen den Ausschließungsbeschluss des Erweiterten Vorstandes sowie für die Auflösung des Vereins ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Über diese Punkte kann nur beschlossen werden, wenn sie zuvor allen Mitgliedern mit der Tagesordnung mitgeteilt worden sind.
(6)
Es wird grundsätzlich durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag eines Mitglieds findet geheime Abstimmung statt.
(7)
Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich im ersten Halbjahr zusammen. Im übrigen ist sie einzuberufen, wenn der Vorstand es für erforderlich hält oder wenn 1/3 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
(8)
Über die Mitgliederversammlung ist ein Beschlussprotokoll zu fertigen, dieses wird vom Protokollführer unterzeichnet.

§ 8 Der Vorstand
(1)
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins in eigener Zuständigkeit im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Erweiterten Vorstandes sowie des genehmigten Haushaltsplanes.
(2)
Der Vorstand besteht aus 5 Personen:

  • dem Vorsitzenden
  • zwei stellvertretenden Vorsitzenden
  • dem Schatzmeister
  • dem Schriftführer

(3)
Der Vorsitzende und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB (Vertretungsvorstand). Sie vertreten zu zweit den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
(4)
Jedes Vorstandsmitglied wird einzeln auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt nach dem Ablauf der Amtsperiode im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, kann der Erweiterte Vorstand für die restliche Amtszeit einen Nachfolger bestimmen.
(5)
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 9 Erweiterter Vorstand
(1)
Der Erweiterte Vorstand besteht aus den Mitgliedern des Vorstandes sowie aus bis zu sechs weiteren Vereinsmitgliedern, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden.
(2)
Der Erweiterte Vorstand setzt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung um. Ihm obliegt die Führung der Vereinsarbeit im Sinne des Vereinszwecks gemäß § 2 der Satzung sowie die Wahrnehmung der ihm durch die Satzung ausdrücklich übertragenen Aufgaben.

§ 10 Auflösung des Vereins
(1)
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
(2)
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Vereinszwecks fällt das Vereinsvermögen nach Abzug der bestehenden Verbindlichkeiten an die Stadt Bad Doberan, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Bad Doberan, den 10. 06. 1998
mit Änderungen vom 21. 02. 2001 und 29. 03. 2003